Ich gegen die IHK Magdeburg

Heute nun hatte ich mein Gespräch mit einem Vertreter der IHK Magdeburg. Anstelle des gewünschten Gesprächs mit dem Hauptgeschäftsführer der IHK Magdeburg war nur einer seiner Vasallen erschienen. Dem hab ich auch deutlich gemacht, daß ich weiterhin auf ein Gespräch mit dem Hauptgeschäftsführer bestehe und es als Beleidigung betrachte, daß er nur einen seiner Untergebenen vorbei geschickt hat. Der Typ der mich da besuchte sah übrigens aus, als hätte er schon unter Moltke am Krieg 1870/71 teilgenommen.

Der Fuzzi von der IHK Magdeburg meinte, ich müßte auch in Zukunft Beiträge bezahlen. Er bot mir aber an in einem Arbeitskreis für IT-Dienstleistungen mitzuarbeiten. Anscheinend hat er sich vorab nicht wirklich über meine Firma informiert, denn sonst wüßte er, daß ich Onlinemarketing mache und keien IT-Dienstleistungen erbringe. Das erinnert mich wieder an den alten Spruch: „Wenn ich mal nicht weiter weiß, gründ ich einen Arbeitskreis.“.

Er hat aber begriffen, daß ich ein Gespräch mit dem Hauptgeschäftsführer weiterhin fordere und leitet das auch weiter. Mal schauen ob der sich nun dazu mal meldet.

Ich selbst prüfe derzeit mehrere Wege, wie ich weiter verfahren werde.

1. Strafanzeige gegen die IHK Magdeburg wegen Betruges und räuberischer Erpressung.
2. Medienkampagne gegen die IHK Magdeburg um deren Image weiträumig zu schaden
3. Einreichung einer Petition an den Deutschen Bundestag zur Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft in der IHK

Für mich ist und bleibt die IHK eine moderne Form des Raubrittertums und steht damit auf einer Stufe mit der GEZ. Es wird also auch in Zukunft eines meiner obersten Anliegen sein die IHK mit allen möglichen Mitteln zu bekämpfen.

Ich denke mal, daß die Strafanzeige und die Petition die ersten von mir zu ergreifenden Maßnahmen sein werden. Es wird sicher ein langer Kampf gegen die IHK sein, aber er könnte durchaus erfolgreich sein.

  1. Sabrina

    Ich wünsch Dir dabei viel Erfolg, ich finde die Zwangsmitgliedschaft bei der IHK auch vollkommen überholt.

  2. Ich hab mich ähnlich gefühlt als ich nach Gründung meiner Firma erstmals Post mit einer Info über meine Mitgliedschaft sowie eine Zahlungsaufforderung erhielt. Gebracht hat es mir in all den Jahren nichts. Kontakte zur IHK verliefen stets im Sande, selbst als ich anbot, eine Art SEO-Klinik anzubieten, kam nichts dabei heraus. Stattdessen werden dort eher größere mittelständische Betriebe hofiert, selbst wenn sie über weniger Knowhow verfügen. Und dann die verkrusteten Strukturen…
    Ohne Zwangsmitgliedschaft würde es der IHK gehen wie der SPD 😉

  3. Retep

    Sehr geehrter Herr Maue!
    Endlich, hat ein Bürger der Bundesrepublik Deutschland den Mut sich gegen diesen Verein IHK aufzulehnen.
    Ich spreche auch aus Erfahrung, natürlich negativ!
    Natürlich gibt es viele ähnliche Vereine in Deutschland, die nur bestrebt sind, Selbständige und Bürger
    Geld aus die Tasche zu ziehen!
    Hut ab, wir brauchen noch mehr vom Schlag, Torsten Maue!
    Gruß aus Berlin-Betonhausen

  4. Thomas Arends

    Da war doch noch was

    Wer Gesteze kennt, ist zumindest nicht benachteiligt.
    Auch wenn der nachfolgende Text vielleicht etwas dröge wird, beim lesen werden Sie feststellen, dass das IHKG nichtig ist.
    Ich bin aber erst heute darauf gestoßen und werde Ihn noch in die Site ganz einbauen.

    Auf gut Deutsch – es hat nicht mehr Wichtigkeit, als ein leeres Blatt Papier

    14 GG
    (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

    Def.: Eigentum
    „Vermögen ist grds. die Gesamtheit aller geldwerten Güter einer natürlichen oder juristischen Person, abzüglich der Verbindlichkeiten (§ 263 Rn.55). Beispielhaft aufgeführt sind: Eigentum, Besitz, dingliche Rechte, Forderungen?.“ 19 GG (1) (Das sogenannte Zitiergebot)
    Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

    Entscheidung BVerfGE 2, 121ff vom 10.02.1953 -1 BvR 787/52 zum Aet 19 GG : „Allerdings ist in § 81 StPO das Grundrecht der persönlichen Freiheit – Art. 2 GG – nicht ausdrücklich bezeichnet, während nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 ein Grundrecht, wenn es durch Gesetz eingeschränkt wird, unter Angabe des Artikels genannt werden muss. Dieses formelle Erfordernis des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, hat jedoch nach Sinn und Zweck der Bestimmung nur für die künftige Gesetzgebung Geltung (vgl. hierzu Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 f ß zu Art. 19).“.

    Verstöße gegen Art 19 II haben stets zur Folge, dass das von dem Eingriff betroffene Grundrecht verletzt wird, der Eingriff ist daher verfassungswidrig. Geht der Verstoß vom Gesetzgeber aus, ist das Gesetz grundsätzlich nichtig. „Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen.“
    „Dem nichtigen Akte gegenüber ist jedermann, Behörde wie Untertan befugt, ihn auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, ihn als rechtswidrig zu erkennen, und demgemäß als ungültig, unverbindlich zu behandeln.“ Nun greift das IHKG mit den dem § 3 (Beiträge) definitiv in das Grundrecht Art 14 ein.
    Somit ist hier eine Zitierpflicht zwingend notwendig, die im Wortlaut folgendermaßen lauten könnte:
    „Art. 14 des Grundgesetzes (GG) wird nach Maßgabe des §3 eingeschränkt.“
    Da das jedoch nicht erfolgte, ist das IHKG seit Anbeginn nichtig. Jeder Verstoß gegen das Zitiergebot führt zur unmittelbaren Nichtigkeit des Gesetzes.
    Urteils des BverfG 14.02.1968, BverfGE 23, 98 [99] Zitat:

    „Einmal gesetztes Unrecht wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.“

    Es soll daran erinnert werden, dass dieser Leitsatz entsprechend § 31 Abs. 1 BverfGG (?Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.?) bindend ist.
    Der gerne gewählte Hinweis, es läge allenfalls eine Teilnichtigkeit vor, kann nicht durchgreifen.
    Eine grundgesetzkonforme Auslegung ist unzulässig.
    Laut Entscheidung des BVerfG – 1 BvL 149/52 – vom 11. Juni 1958 Zitat:

    „Der Richter darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht durch „verfassungskonforme“ Auslegung einen entgegengesetzten Sinn geben.“

  5. derzweifler

    Ich habe selbst mal vor dem Verwaltungsgericht geklagt, Grundlage war ein Urteil des EGH.
    Trotzdem wurde die Klage abgewiesen. Allerdings habe ich (vor etlichen Jurastudenten) den Anwalt der Gegenseite fürchterlich auflaufen lassen, indem ich von ihm eine Darstellung der Gegenleistung der IHK für meine Beiträge eingefordert habe. Da kamen nämlich nur Allgemeinplätze, die ich genüßlich zerpflückt habe. Also- juristisch verloren, aber mentaler Sieger. Ich bin jetzt Freiberufler und diesen Quatsch los, wünsche euch aber trotzdem Erfolg.

  6. Klaus

    Auch mein Betrieb erhielt eine IHK-Abrechnung (Bescheid)!“

    Hier der Text meiner „Zurückweisung“:

    Sehr geehrter Herr Kxxxxr,

    mit Datum vom 05.06.2012 erhielten wir die o.g. nicht unterschriebene „(Jahres-) Abrechnung“ auf welcher Sie namentlich als Ansprechpartner genannt werden. Wir gehen zunächst davon aus, dass Sie als Ansprechpartner nicht automatisch auch persönlich verantwortlich für die o.g. Abrechnung sind. – Damit die Sache von hier aus entsprechend bearbeitet werden kann, teilen Sie uns bitte den Vor- und Zunamen als auch die ladungsfähige Adresse der Person schriftlich mit, welche für die o.g. Abrechnung verantwortlich ist. – Auf Seite 2 der o.g. Abrechnung steht lediglich „Mit freundlichen Grüßen Industrie- und Handelskammer xxxxx“. – Die „IHK“ kann bekanntlich nicht selbständig handeln.

    Den o.g. sog. „Beitragsbescheid“ mit Datum vom 05.06.2012 weisen wir hiermit zurück. – Dies ist kein WIDERSPRUCH*), dies ist eine Zurückweisung!

    Wir haben niemals den Willen geäußert, ein Mitglied der IHK zu werden bzw. zu sein. Wir widersprechen hiermit jeglicher angeblicher Mitgliedschaft bei der IHK.

    Ein zwangsweises Führen als angebliches Mitglied steht eindeutig im Widerspruch zu dem Grundgesetz (GG).

    Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Mit der im Artikel 9 GG festgelegten Vereinigungsfreiheit geht zugleich ein Fernbleiberecht einher. – Nur dann kann von Freiheit und nicht von Zwang die Rede sein! – Das Recht, Vereine und Gesellschaften sowie Vereinigungen zur Verbesserung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden, schließt grundsätzlich auch die Möglichkeit ein, sich solchen Vereinigungen nicht anzuschließen. Das Grundrecht der Vereins- und Koalitionsfreiheit umfaßt nicht nur das Recht, eine Vereinigung zu gründen, sondern schützt auch die negative Vereinsfreiheit, d.h. das Recht, einem Verein fernzubleiben oder aus ihm auszuscheiden (vgl. BVerfGE 85, 370). Sollte sich das Grundgesetz diesbezüglich ändern, werden wir selbstverständlich einer „Zwangsmitgliedschaft“ nicht widersprechen.

    Auf Seite 2 der o.g. Abrechnung wird als sog. „Rechtsgrundlage“ die §§ des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer vom 18.12.1956 in der jeweiligen Fassung, den Beitragsordnungen vom 05.12.1973 (u.s.w.), dem Finanzstatut der IHK vom 27.07.2005 in der Fassung vom 04.09.2006 sowie dem von der Vollversammlung beschlossenen jährlichen Budget der IHK, genannt. – Die Aufforderung zu einer Beitragszahlung stellt sich für uns als ein massiver Eingriff in unsere grundgesätzlich manifestierten Rechte dar. Eine Beitragszahlung ohne Mitgliedschaft und ohne Gegenleistung kann nur eine Spende darstellen – die wäre jedoch von uns dann freiwillig und zwar auch monatlich zu entrichten.

    Die o.g. Abrechnung und Aufforderung zu einer Zahlung stellt sich für uns als Nötigung (vgl. § 263 u.a. Abs. 3 Nr. 1ff StGB) und bis auf weiteres als versuchte Unterschlagung dar. Hierzu ist § 246 StGB zu beachten, der wie folgt lautet:

    Unterschlagung
    (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

    (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    Nach Durchsicht der auf Seite 2 der o.g. Abrechnung genannten „Rechtsgrundlage“, mussten wir feststellen, dass sämtliche dieser sog. Rechtsgrundlagen nichtig sind und somit nicht zur Anwendung kommen. Wie bereits weiter oben dargestellt, bedeutet die o.g. Abrechnung für uns eine wesentliche Einschränkung unserer Grundrechte gem. Grundgesetz. Hierbei ist insbesondere Art. 19 GG zu beachten der wie folgt lautet:
    Artikel 19 GG

    (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

    (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

    Durch das „Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer“ werden unsere Grundrechte maßgeblich eingeschränkt, ist es unstreitig, dass das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels zu nennen hat.

    Die eindeutigen grundgesetzlichen Einschränkungen hätten im „Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer“ z. B. wie folgt zitiert werden müssen:
    § (??)
    Einschränkung von Grundrechten

    Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person, die Vereinigungsfreiheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung, und die Gewähr auf Eigentum/Eigentumsgarantie (Art. 2 Abs. 2, Art. 9, Art. 13, Art. 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

    – Das „Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer“ zitiert jedoch keinen einzigen Artikel des Grundgesetzes (GG). Der unheilbare Verstoß gegen das sog. „Zitiergebot“ gem. Art. 19 GG ist somit offenkundig! – Das „Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer“ ist daher nichtig und kommt nicht zur Anwendung.

    Art. 14 GG
    (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

    Zu beachten ist:
    Gemäß „Duden“ ist das Synonym zu Eigentum >VermögenEigentum<
    somit ist Eigentum = Vermögen und Vermögen = Eigentum

    Entscheidung BVerfGE 2, 121ff vom 10.02.1953 -1 BvR 787/52 zum Art. 19 GG :

    “Allerdings ist in § 81 StPO das Grundrecht der persönlichen Freiheit – Art. 2 GG – nicht ausdrücklich bezeichnet, während nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 ein Grundrecht, wenn es durch Gesetz eingeschränkt wird, unter Angabe des Artikels genannt werden muss. Dieses formelle Erfordernis des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, hat jedoch nach Sinn und Zweck der Bestimmung nur für die künftige Gesetzgebung Geltung (vgl. hierzu Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 f ß zu Art. 19).”.

    Verstöße gegen Art. 19 Abs. 2 GG haben stets zur Folge, dass das von dem Eingriff betroffene Grundrecht verletzt wird, der Eingriff ist daher verfassungswidrig. Geht der Verstoß vom Gesetzgeber aus, ist das Gesetz grundsätzlich nichtig. “Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen.”
    “Dem nichtigen Akte gegenüber ist jedermann, Behörde wie Untertan befugt, ihn auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, ihn als rechtswidrig zu erkennen, und demgemäß als ungültig, unverbindlich zu behandeln.” Die IHK greift mit dem § 3 (Beiträge) definitiv auch in Art. 14 GG ein.

    Somit ist eine Zitierpflicht zwingend notwendig. – Jeder Verstoß gegen das Zitiergebot führt zur unmittelbaren Nichtigkeit des Gesetzes.

    Urteils des BVerfG 14.02.1968, BverfGE 23, 98 [99] Zitat:

    “Einmal gesetztes Unrecht wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.”

    Es soll daran erinnert werden, dass dieser Leitsatz entsprechend § 31 Abs. 1 BVerfGG („Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“) bindend ist.
    Der gerne gewählte Hinweis, es läge allenfalls eine Teilnichtigkeit vor, kann nicht durchgreifen.

    Eine grundgesetzkonforme Auslegung ist unzulässig.

    Laut Entscheidung des BVerfG – 1 BvL 149/52 – vom 11. Juni 1958 Zitat:

    “Der Richter darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht durch “verfassungskonforme” Auslegung einen entgegengesetzten Sinn geben.”

    *) Sach-/Rechtslage:

    Ein nichtiger Verwaltungsakt ist so zu stellen, als würde es ihn nicht geben. – Gegen etwas was es nicht gibt, kann weder Widerspruch/Einspruch noch Klage erhoben werden.

    Die „IHK-Beitrag 2010 – Abrechnung“ basiert auf einem Gesetz welches offenkundig das Grundgesetz missachtet. – In solch einem Fall ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig.

    Fakt ist, dass das „Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer“ von Anbeginn (ex tunc) wegen dieses nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen das grundgesetzlich zwingend vorgeschriebene Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig und nichtig sind.

    Alle (Verwaltungs-)Akte, die auf dem „Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer“ basieren, sind ebenfalls nichtig.

    Obwohl die IHK nicht allein durch den erteilten „Bescheid“, sondern insbesondere dann, wenn es um Zwang, also um Vollstreckung eines Verwaltungsaktes geht, in das Grundrecht auf Eigentum beim sog. Beitragspflichtigen eingreift, wurde Artikel 14 GG nicht in das „Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer“ zitiert. Ein solcher Eingriff ist eine Einschränkung des Grundrechts, so wie es im Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 GG geschrieben steht. Die Folge ist das zwingende Gebot, das Grundrecht unter Angabe des Artikels im Gesetz zu nennen. Da das „Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer“ keine sog. Salvatorische Klausel besitzt, folgt hieraus die Ungültigkeit der Gesetze insgesamt und zwar ohne wenn und aber. – Denn jede dynamische Rechtsfolgenverweisung auf ein nichtiges Gesetz geht zwangsläufig ins Leere, da die in Bezug genommene Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen kann. Eine geltungserhaltende Reduktion des Gesetzes, die durch den nichtigen Gesetzestext verlautbart werden sollte oder vor Eintritt der Nichtigkeit verlautbart wurde, ist grundgesetzwidrig, denn die grundgesetzliche automatische Nichtigerklärung erfasst den Gesetzestext im Umfang der Artikelformel des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG mit allen seinen möglichen Inhalten und ist daher weder teilbar noch heilbar.

    Zu beachten ist hier das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27.07.2005 (Az.: 1 BvR 668/04) in dem es wie folgt lautet:

    „Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 (1) Satz 2 GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält.“

    Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – das Grundrecht muss im Fall der Einschränkung unter Angabe des Artikels genannt werden – bezieht sich nur auf künftige Rechtssetzung. Ein Gesetz das gegen das Zitiergebot verstößt, ist mit dem Moment seiner Verkündung automatisch nichtig. Somit steht fest, dass das „Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer“ wegen dieses nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen das grundgesetzlich zwingend vorgeschriebene Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig und nichtig ist. Alle (Verwaltungs-)Akte, die auf dem „Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer“ basieren und somit auch der Bescheide der IHK, sind daher ebenfalls nichtig.

    Laut Gerichtsverfassungsgesetz ist eine Handlung ohne rechtliche oder gesetzliche Grundlage nichtig.

    Damit besitzt die IHK grundsätzlich keine Kompetenz, solche oder ähnliche Bescheide (Abrechnungen) auszustellen. – Hierzu fehlt der IHK jede rechtliche Grundlage.

    Es handelt sich im hier zugrunde liegen Fall um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit von grundgesetzlicher Art, denn die tätig gewordene IHK bzw. die für den o.g. „Bescheid“ (Abrechnung) verantwortliche Person hätte nicht tätig werden dürfen, da es ihr an einer gültigen Gesetzesgrundlage u. a. wegen deren unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als die Grundrechte garantieren sollende zwingenden Gültigkeitsvorschrift mangelt.

    Zuständig für Straf- (vgl. §§ 240, 246, 263 u.a. Abs. 3 Nr. 1ff StGB) und Zivilsachen (vgl. Art. 19 GG (Missachtung d. Zitiergebots), §§ 812 ff BGB) ist die Ordentliche Gerichtsbarkeit und somit das Amtsgericht (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG) und bzgl. Art. 19 GG in der Folge das Bundesfassungsgericht (BVerfG) (vgl. Art. 100 (1) GG).

    Damit dieser Akt auch auf strafrechtliche Relevanz u.a. von Seiten der Staatsanwaltschaft überprüft werden kann, bitten wir Sie, Herr Köther, uns den Vor- und Zunamen sowie die ladungsfähige Anschrift der für die o.g. Abrechnung (Bescheid) verantwortlichen Person/en unmittelbar mitzuteilen. – Sollten uns diese Angaben weiterhin vorenthalten werden, gehen wir davon aus, dass Sie, Herr Kxxxx, nicht nur der Ansprechpartner, sondern auch die Person sind, die für den o.g. Bescheid (Abrechnung) verantwortlich ist.

    Zukünftig ist zu beachten:

    Unsere im Briefkopf genannte Postanschrift.
    Von uns werden nur Schreiben bearbeitet, die durch eine persönlich Unterschrift einer verantwortlichen – konkreten – Person zugeordnet werden können.

    Mit freundlichen Grüßen

  7. Jürgen

    @Klaus:
    Es ist ja jetzt zwei Jahre her, seit Du dein ausführliches Widerspruchsschreiben erstellt hast. Hat es funktioniert? Wie ist der Stand?
    Mein Stand:
    Vor dem VG zuerst verloren (mit den üblicherweise gegen die IHK vorgebrachten Argumenten), dann mittels teurem Rechtsanwalt Berufungszulassung vor dem VGH erstritten. Aktuell läßt das VGH aber mein Berufungsverfahren ruhen, weil es die Entscheidungen des BVG abwarten will.
    Ansonsten bin ich natürlich auch im BFFK aktiv und helfe gerne jedem mit meinen Erfahrungen aus.

  8. Alexander

    @Jürgen
    wurde mit Hilfe des https://www.bffk.de geklagt und in welchem Bundesland ?

    Seit ich einen Beweisantrag betreffend der IHK Dresden gestellt und die vollständige Offenlegung der Haushalte und zugrundeliegenden Kalkulationen gefordert habe, ist am VG Dresden „still ruht der See“.

    Allerdings & fairer Weise – ich betreibe das Verfahren derzeit nicht aktiv, auch weil mir die IHK keine Beitragsbescheide (mehr) schickt.

  9. Andrea

    Hallo.
    Der letzte Beitrag ist nun schon eine Weile her. Gibt es neue Erfahrungen?
    Ich schlage mich derzeit auch mit der IHK rum und habe denen heute das s.g. Akzeptanzschreiben (mit meinen persönlichen AGBs) geschickt, so wie ich es auch mit der GEZ gemacht habe.
    Bin nun grspannt, wie das ganze weitergeht. Irgendwann muss mal Schluss sein mit dieser Piraterie!
    Gern würde ich einen Stammtisch mit Gleichgesinnten gründen, um sich näher auszutauschen!

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